Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/29#abs-1 (1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 berichtigt, wenn die Summe der zu berichtigenden Zuweisungen oder das zu berichtigende Steuer-Ist-Aufkommen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einer Gemeinde eines Jahres den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/29#abs-2 (2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 verrechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/29#abs-3 (3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.